Häufig gestellte Fragen

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Warum eine Genossenschaft?


Die Gängeviertel Genossenschaft 2010 eG ermöglicht die betriebliche und organisatorische Selbstverwaltung durch die Nutzer im Gängeviertel. Eine Genossenschaft zeichnet sich durch ihre demokratische Struktur aus. Jedes Mitglied hat eine Stimme, unabhängig davon, wie viele Genossenschaftsanteile gezeichnet wurden. Mit der Gründung der Gängeviertel Genossenschaft 2010 eG hat die Initiative Komm in die Gänge einen glaubwürdigen Rechtsträger geschaffen, der mit der Stadt die Verhandlungen über die Grundstücke führen wird.

Wer soll das bezahlen?


Die Genossenschaft möchte spätestens nach Sanierung der Gebäude mit der Stadt Hamburg einen Erbpachtvertrag abschließen. Bis dahin muss die Genossenschaft das notwendige Eigenkapital aufbringen. Der Betrag wird über Mitgliedsanteile für die Genossenschaft eingeworben. Der Kaufpreis für einen Anteil beträgt 500,00 Euro. Es können beliebig viele Geschäftsanteile gezeichnet werden. Hinzu kommt ein einmaliges Eintrittsgeld von 50,00 Euro für die Verwaltungsarbeit.

Was, wenn's nicht klappt?


Die Anteilszahlungen werden auf ein Treuhandkonto eingezahlt und stellen das Eigenkapital der Genossenschaft dar. Jedoch kann diese erst dann über das Geld verfügen, wenn die Voraussetzungen zur Verwaltung der Gebäude geschaffen worden sind. Bis dahin verbleiben die Einzahlungen auf dem Treuhandkonto. Falls die Generalversammlung der Genossenschaft und die Vollversammlung des Gängeviertel e.V. den Beschluss fassen, dass das Projekt endgültig gescheitert ist, wird den Einzahlern ihr eingezahlter Betrag verzinst vom Treuhänder zurück überwiesen. Das bereits gezahlte Eintrittsgeld von 50,00 Euro gilt in diesem Fall als Spende.

Worauf ist zu achten?


Mit Unterzeichnung des Mitgliedantrages und der Treuhandvereinbarung wird die Zahlung der Geschäftsanteile auf das Treuhandkonto fällig. Die Antragsteller erhalten nach Zahlungseingang vom Treuhänder eine Bestätigung und werden von der Genossenschaft als zukünftiges Mitglied willkommen geheißen. Die Aufnahme selbst kann jedoch erst in dem Moment erfolgen, in dem die Genossenschaft ihren Zweck - die Verwaltung der Gebäude - übernimmt. Der Antragsteller wird automatisch als investierendes Mitglied eingestuft. Nach Aufnahme der Verwaltungstätigkeit ist die Haftung für Verluste auf die Einlage eines jeden Mitglieds beschränkt, es besteht keine Nachschusspflicht.

Selbst nutzen?


Nur 'aktive Mitglieder' können Nutzer von Wohn- und Gewerberaum werden. 'Aktives Mitglied' bezeichnet Mitglieder, die aktive Mitarbeit in einer festen Arbeitsgruppe des Gängeviertel e.V. nachprüfbar leisten. Die Vergabe der Flächen erfolgt durch eine Belegungskommission nach vorher verabschiedeten Kriterien. Will ein Mitglied Nutzer werden, sind zudem weitere Pflichtanteile zu zeichnen. Die genauen Konditionen hierzu können erst in der Sanierungsphase ausformuliert werden, da die Höhe der Bausumme noch nicht endgültig feststeht.

Welche Rechte haben Genossen und Genossinnen?


(§ 9 der Genossenschaftssatzung)

Die Mitglieder sind berechtigt:

a) die Leistungen der Genossenschaft zu nutzen,
b) an der Generalversammlung teilzunehmen,
c) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf ihre Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts (soweit gesetzlich erforderlich) und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen,
d) auf der Generalversammlung Einsicht in das zusammengefasste Prüfungsergebnis zu nehmen,
e) sich auf Verlangen von 5% der Mitglieder an Einberufung der Generalversammlung oder Ankündigung von Beschlussgegenständen zu beteiligen,
f) das Protokoll der Generalversammlung einzusehen und
g) die Mitgliederliste einzusehen.

Welche Pflichten haben Genossen und Genossinnen?


(§ 9 der Genossenschaftssatzung)

Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) die auf den Geschäftsanteil vorgeschriebenen Einzahlungen zu leisten,
b) die Interessen der Genossenschaft in jeder Weise zu fördern,
c) die Satzung der Genossenschaft einzuhalten und die von den Organen der Genossenschaft gefassten Beschlüsse zu beachten,
d) die Einrichtungen der Genossenschaft in angemessenem Umfang zu nutzen und
e) eine Änderung der Anschriften mitzuteilen.

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